§ 138 ABGB; §§ 49, 66 Abs 2 AußStrG
Aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Tatsachengrundlage wesentlich ändern, sind ungeachtet des im Revisionsrekursverfahren herrschenden Neuerungsverbots auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach der Beschlussfassung einer der Vorinstanzen eingetreten sind.

