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Geschäftsverteilung: Streiten 2 Senate, entscheidet der 3. Senat

RechtsprechungJudikaturEdwin GitschthalerEF-Z 2024/131EF-Z 2024, 282 - 283 Heft 6 v. 24.10.2024

§ 260 ZPO; §§ 17 ff Geo

In Zuständigkeitsstreitigkeiten (nach der Geschäftsverteilung) zwischen einzelnen Senaten (hier: des OGH) entscheidet der Personalsenat über die Zuständigkeit.

Eine gerichtsinterne Klärung der Zuständigkeit durch den Personalsenat beschränkt die Möglichkeit der Parteien, nach Maßgabe der Verfahrensgesetze die Gerichtsbesetzung zu rügen und gegebenenfalls diese Frage auch im Rechtsmittelverfahren zu thematisieren, nicht.

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