§ 260 ZPO; §§ 17 ff Geo
In Zuständigkeitsstreitigkeiten (nach der Geschäftsverteilung) zwischen einzelnen Senaten (hier: des OGH) entscheidet der Personalsenat über die Zuständigkeit.
Eine gerichtsinterne Klärung der Zuständigkeit durch den Personalsenat beschränkt die Möglichkeit der Parteien, nach Maßgabe der Verfahrensgesetze die Gerichtsbesetzung zu rügen und gegebenenfalls diese Frage auch im Rechtsmittelverfahren zu thematisieren, nicht.

