§§ 226, 405 ZPO
Stützt der Kläger das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, so entbindet ihn eine solche Leerformel nicht von der Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen. Er muss seinen Anspruch zwar nicht rechtlich qualifizieren, tut er es aber, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.

