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Kein Rekurs ohne Erbantrittserklärung

RechtsprechungJudikaturAndreas TschugguelEF-Z 2024/128EF-Z 2024, 278 - 279 Heft 6 v. 24.10.2024

§§ 152, 157 AußStrG

Nach ständiger Rechtsprechung wird der potenzielle Erbe grundsätzlich erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Vorher hat er keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation.

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