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Postmortale Abstammungshandlungen vor Einantwortung Die Vertretung der Verlassenschaft

BeitragAufsatzAmina Al-DubaiEF-Z 2024/89EF-Z 2024, 199 - 203 Heft 5 v. 21.8.2024

Die Verlassenschaft ist vor Einantwortung Rechtsnachfolger iSd § 142 ABGB und daher in postmortalen Abstammungsangelegenheiten aktiv- und passivlegitimiert. Fraglich ist, durch wen die Verlassenschaft in einem Abstammungsverfahren vertreten wird. Vor Einantwortung kommt grundsätzlich den erbantrittserklärten Erben nach § 810 ABGB das Recht auf Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft zu. Im Beitrag wird untersucht, ob postmortale Abstammungshandlungen unter § 810 subsumiert werden können. Darüber hinaus wird die Rechtsstellung des Verlassenschaftskurators in Abstammungsangelegenheiten behandelt und insbesondere der Frage nachgegangen, wessen Interesse dieser zu berücksichtigen hat.

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