Die Verlassenschaft ist vor Einantwortung Rechtsnachfolger iSd § 142 ABGB und daher in postmortalen Abstammungsangelegenheiten aktiv- und passivlegitimiert. Fraglich ist, durch wen die Verlassenschaft in einem Abstammungsverfahren vertreten wird. Vor Einantwortung kommt grundsätzlich den erbantrittserklärten Erben nach § 810 ABGB das Recht auf Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft zu. Im Beitrag wird untersucht, ob postmortale Abstammungshandlungen unter § 810 subsumiert werden können. Darüber hinaus wird die Rechtsstellung des Verlassenschaftskurators in Abstammungsangelegenheiten behandelt und insbesondere der Frage nachgegangen, wessen Interesse dieser zu berücksichtigen hat.

