§ 784 Fall 1 ABGB
Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ausnahme des § 784 Fall 1 ABGB (Schenkungen aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens) liegt beim Beschenkten. Hier hätte daher die Klägerin vorbringen und beweisen müssen, dass die Schenkungen durch die Nettoeinkünfte (minus Lebenshaltungskosten) gedeckt waren.

