§ 765 Abs 2, § 766 ABGB
Die Rechtsprechung zur gesetzlichen Stundung (§ 765 Abs 2 ABGB) ist auf die letztwillig verfügte Stundung (§ 766 ABGB) zu übertragen. Auch § 766 ABGB ordnet eine Vollstreckungs- und keine Klagssperre an.
2 Ob 216/23p
§ 765 Abs 2, § 766 ABGB
Die Rechtsprechung zur gesetzlichen Stundung (§ 765 Abs 2 ABGB) ist auf die letztwillig verfügte Stundung (§ 766 ABGB) zu übertragen. Auch § 766 ABGB ordnet eine Vollstreckungs- und keine Klagssperre an.
2 Ob 216/23p
