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Vollstreckungssperre auch in § 766 ABGB

RechtsprechungJudikaturPeter SchwarzeneggerEF-Z 2024/106EF-Z 2024, 236 - 238 Heft 5 v. 21.8.2024

§ 765 Abs 2, § 766 ABGB

Die Rechtsprechung zur gesetzlichen Stundung (§ 765 Abs 2 ABGB) ist auf die letztwillig verfügte Stundung (§ 766 ABGB) zu übertragen. Auch § 766 ABGB ordnet eine Vollstreckungs- und keine Klagssperre an.

2 Ob 216/23p

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