§§ 677 ff, 1042 ABGB
Bei einem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1042 ABGB bedarf die rechtserzeugende Tatsache des "animus obligandi" im Normalfall keines besonderen Beweises, weil der Wille, jemanden aus einer Verpflichtung zu entlassen, von vornherein nicht angenommen werden kann, vielmehr grundsätzlich vermutet werden muss, dass eine Leistung nicht unentgeltlich, sondern entgeltlich erbracht wird.

