§ 231 Abs 2 ABGB regelt die Verteilung der Unterhaltsverpflichtungen von Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Die Bestimmung regelt aber nicht die mittlerweile oft gelebte Mitbetreuung oder gleichteilige Betreuung der Elternteile (Doppelresidenzmodell). Die Rsp entwickelte daher Modelle, inwieweit sich die gemeinsamen Betreuungsleistungen der Eltern auf die Geldunterhaltspflicht auswirken.Diese Rsp zum Kindesunterhaltsrecht ist jedoch in besonderem Maße einzelfallbezogen. Den Entscheidungsorganen wird bewusst ein relativ weiter Ermessensspielraum bei der Beurteilung und Bemessung der Geldunterhaltspflicht gelassen und es wird betont, dass keine allgemein gültigen Tabellen oder Prozentsätze festgelegt werden können. (FN ) Dies hat zwar den Vorteil, dass billige Entscheidungen in Bezug auf die jeweils vorliegende Familiensituation getroffen werden können. (FN ) Andererseits birgt es für die Rechtsanwender und die Rechtsunterworfenen mitunter Unsicherheiten bezüglich der Prognose ihrer (Geldunterhalts-)Verpflichtungen. (FN )Im Folgenden wird die derzeitige Rechtsprechung, inwieweit sich die Mitbetreuung auf eine allfällige Geldunterhaltspflicht eines Elternteils auswirkt, als Orientierungshilfe für die Praxis dargestellt. Konkrete Beispiele aus der Judikatur zu den vorgenommenen Prozentabschlägen bzw zur Beurteilung der gleichteiligen Betreuung sollen die Rechtsanwendung bei der Einordnung in das jeweilige Unterhaltsmodell erleichtern.