Die Testierfähigkeit eines Menschen beschreibt seine rechtliche Kompetenz zur autonomen Errichtung, Änderung und Beseitigung letztwilliger Verfügungen. Ihre Rechtsgrundlagen (§§ 566 - 569 ABGB iVm §§ 24, 170, 242, 865 ABGB) differenzieren kategorial zwischen unmündigen Minderjährigen, mündigen Minderjährigen und Erwachsenen. Gleichwohl ist situative Entscheidungsfähigkeit der letztwillig verfügenden Person zur intellektuellen Durchdringung ihrer Dispositionen in allen Fällen erforderlich, (FN ) widrigenfalls ihre Rechtshandlung ungültig ist (§ 567 ABGB). Minderjährige haben für die Wirksamkeit der Errichtung eines Testaments oder Kodizills nicht nur situativ entscheidungsfähig, sondern auch statushaft testierfähig zu sein, wofür allein ihr Lebensalter von Bedeutung ist, sowie besondere Formvorschriften einzuhalten (§ 569 ABGB). Erwachsene unterliegen demgegenüber nicht einmal im Falle ihrer Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter statushaften Einschränkungen ihrer Testierfähigkeit, weshalb ihr Vorliegen ausschließlich situationsbezogen zu beurteilen ist.