§ 190 Abs 3 ABGB
§ 190 Abs 3 ABGB ist auch auf mit oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach § 210 Abs 2 ABGB abgeschlossene Vereinbarungen anzuwenden, weshalb bspw auch eine mündliche Absprache des unterhaltspflichtigen Vaters mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger über die Bereinigung des Unterhaltsanspruchs dem Antrag des Kindes auf Neubemessung des Unterhalts für diesen Zeitraum nicht entgegensteht.