§§ 81 ff EheG
Grundsätzlich können die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden.
Unternehmen und Unternehmensanteile, die nicht mit ehelichen Ersparnissen gegründet oder finanziert wurden, sowie nicht umgewidmete Unternehmenserträge unterliegen aber weiterhin nicht der Aufteilung.