§§ 210, 213 ABGB; § 3 RKEG
Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung ist lex specialis zu jenen Bestimmungen des ABGB, die sich auf die gerichtliche Genehmigung von wichtigen, die Person des Kindes betreffenden Angelegenheiten beziehen. Obliegt dem KJHT die Obsorge, bedarf er der gerichtlichen Genehmigung, wenn er die religiöse Zuordnung des Kindes bestimmen will.