§ 107 AußStrG; § 219 ZPO
Mit einem fairen Verfahren ist es unvereinbar, wenn eine Partei eine Urkunde (mit einem für ihren Standpunkt günstigen Inhalt) ins Verfahren einbringt, der Gegenseite aber keine Einsicht in diese Urkunde gewährt werden soll.
Beantragt ein Elternteil, von der zwangsweisen Durchsetzung angeordneter Elternberatung (§ 107 Abs 3 Z 1 AußStrG) abzusehen, weil ihm das Zusammentreffen mit dem anderen Elternteil aus psychologischen Gründen unmöglich sei, kann ein zum Beweis dessen vorgelegtes Beweismittel nicht von der Akteneinsicht des Prozessgegners ausgenommen werden, auch wenn dieses "sensible Daten" beinhalten könnte.