Art 8 EMRK
Das Erfordernis der Vorlage des vollständigen Scheidungsfolgenvergleichs für ein Grundbuchsgesuch fällt in den Anwendungsbereich des Art 8 EMRK. Die nationalen Gerichte haben eine verfahrensrechtliche Verpflichtung, eine umfassende Prüfung der Rechte von Antragstellern im Grundbuchsverfahren zum Schutz der Achtung ihres Privatlebens vorzunehmen.