§§ 118, 128 AußStrG
Keine Gehörverletzung bei Unterlassung der Verschaffung des persönlichen Eindrucks vom Betroffenen im Erneuerungsverfahren, wenn dieser trotz mehrerer Ladungsversuche zu den anberaumten Tagsatzungen nicht erschien, obwohl ihm die Teilnahme ohne Gefährdung seines Wohles möglich gewesen wäre.