§ 81 Abs 1 EheG
Bei der Aufteilung sind nur Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Darüber hinaus ist nur auf Schulden, die (sonst) mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen.