§ 94 ABGB; § 66 EheG
Erlöse aus dem Verkauf von Liegenschaftsvermögen sind - selbst bei vereinbarter Ratenzahlung - als reine Vermögensumschichtungen zu behandeln und deshalb nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz". Dies gilt selbst dann, wenn durch den Verkauf ein Wertzuwachs realisiert wurde.