§ 81 EheG
Schmuck, der während der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurde, ist dann keine Wertanlage iSd § 81 Abs 3 EheG, sondern unterliegt gem § 82 Abs 1 Z 2 EheG nicht der Aufteilung, wenn er dem persönlichen Gebrauch der Frau allein diente. Das ist dann der Fall, wenn der Schmuck zum Tragen und nicht für eine spätere Verwertung bestimmt war.