§ 82 Abs 1 Z 1 EheG
Bei (Liegenschafts-)Schenkungen (sofern die Sache ursprünglich § 81 Abs 1 Z 1 EheG unterlag) zwischen Ehegatten ist der Wert der geschenkten Sache - soweit er nicht auf spätere Arbeitsleistungen oder Investitionen zurückzuführen ist - bei der Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags nicht miteinzubeziehen.