§ 97 ABGB; § 382h EO
Für die Annahme einer Verfügungsberechtigung iSd § 97 ABGB über eine Wohnung, die im Eigentum einer Gesellschaft steht, genügt die mittelbare Verfügungsbefugnis eines Ehegatten, wenn ihm im Rahmen einer Gesellschaft (bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise) aufgrund seiner organschaftlichen Stellung ein beherrschender Einfluss zusteht.