§ 1 DSG; Art 2, 15 ff DSGVO
Heimlich aufgenommene und zur Vorlage an ein Gericht bestimmte Tonaufzeichnungen von Gesprächen mit dem Ehepartner sind personenbezogene Daten iSd § 1 DSG. Mangels Beweisnotstands verletzt der Beweisführer durch ihre Vorlage das Recht auf Geheimhaltung.