§ 82 Abs 2 EheG
Der berücksichtigungswürdige Bedarf eines Kindes an der Ehewohnung endet mit seiner Volljährigkeit, hat doch nur ein minderjähriges Kind Anspruch darauf, im Haushalt zumindest eines Elternteils betreut zu werden, wohingegen es den Eltern nach Volljährigkeit freisteht, das familienrechtliche Wohnverhältnis zu beenden.