§§ 139, 160, 189 ABGB; §§ 45, 62 Abs 1 AußStrG
Die Anfechtung einer Entscheidung über ein Kontaktrecht für abgelaufene Zeiträume ist mangels Beschwer unzulässig.
Nicht möglich ist, für die (ferne) Zukunft eine spätere Ausdehnung des Kontaktrechts bereits jetzt anzuordnen.