§§ 138, 160, 178, 181 ABGB; §§ 15, 58 AußStrG
Ist die Obsorge zu entziehen, so ist sie den nach § 178 ABGB in Betracht kommenden Obsorgeträgern unter Wahrung der dortigen Reihenfolge zuzuweisen.
Dies ist mit dem mündigen Minderjährigen zu erörtern.
§§ 138, 160, 178, 181 ABGB; §§ 15, 58 AußStrG
Ist die Obsorge zu entziehen, so ist sie den nach § 178 ABGB in Betracht kommenden Obsorgeträgern unter Wahrung der dortigen Reihenfolge zuzuweisen.
Dies ist mit dem mündigen Minderjährigen zu erörtern.