§ 277 Abs 2, § 147 Abs 4 ABGB
§ 277 Abs 2 ABGB unterscheidet nicht danach, ob sich die möglichen widerstreitenden Interessen zwischen einer minderjährigen Person und ihrem gesetzlichen Vertreter auf Haupt- oder Vorfragen eines gerichtlichen Verfahrens beziehen.