§ 231 ABGB
Die Berücksichtigung übermäßiger Betreuungsleistungen durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil erfolgt - unter Heranziehung des bei Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich anzuwendenden Ermessens - allgemein in Form von prozentmäßigen Abschlägen (Prozentabzugsmethode).