§ 94 ABGB
Nach Aufhebung der ehelichen Haushaltsgemeinschaft ist der gesamte angemessene Unterhalt grundsätzlich nur mehr in Geld zu leisten, wobei (bestimmte) vom Unterhaltspflichtigen zugunsten des Unterhaltsberechtigten getragene Aufwendungen - etwa zur Erhaltung der vom unterhaltsberechtigten Ehegatten benützten Wohnung im gebrauchsfähigen Zustand - als Naturalleistungen abzuziehen sind.