§§ 167, 231 ABGB
Die Entgegennahme der regelmäßigen, monatlich fällig werdenden Unterhaltszahlungen sowie grundsätzlich auch die Entgegennahme des Unterhalts für einige Monate im Voraus gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb. Eine diese Grenze übersteigende Vorauszahlung führt nur zur Nichtberücksichtigung des "Überlings".