§§ 162, 180 Abs 3 ABGB; § 62 Abs 1, § 107 Abs 2 AußStrG
Ändern sich die Umstände, ist nach § 180 Abs 3 ABGB eine Neuregelung von Obsorge, Kontaktrecht oder Hauptaufenthaltsort des Kindes zulässig; dies gilt auch für eine vorläufige Neuregelung iSd § 107 Abs 2 AußStrG.