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Vorläufige Neuregelung von Obsorge, Kontaktrecht oder Hauptaufenthaltsort nach Umstandsänderung

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2021/8EF-Z 2021, 27 Heft 1 v. 17.12.2020

§§ 162, 180 Abs 3 ABGB; § 62 Abs 1, § 107 Abs 2 AußStrG

Ändern sich die Umstände, ist nach § 180 Abs 3 ABGB eine Neuregelung von Obsorge, Kontaktrecht oder Hauptaufenthaltsort des Kindes zulässig; dies gilt auch für eine vorläufige Neuregelung iSd § 107 Abs 2 AußStrG.

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