§§ 49, 60 EheG; § 90 ABGB
Die Pflicht zur ehelichen Treue besteht grundsätzlich während der gesamten Dauer der Ehe und muss selbst noch während eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens beachtet werden. Sie besteht auch nach vom anderen Ehegatten gesetzten Eheverfehlungen, auch wenn diese zu einer Zerrüttung, aber noch nicht zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe führten.