§§ 186 ff ABGB; §§ 62, 111 AußStrG
Nach § 111 AußStrG kann Besuchsbegleitung (dh eine inhaltliche Beschränkung des Kontaktrechts) nur angeordnet werden, wenn es das Wohl des Kindes verlangt.
Eine Entscheidung darüber, wer die Kosten der Besuchsbegleitung trägt, ist eine solche "über den Kostenpunkt" (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).