Das EheRÄG 1999 (FN 1) beseitigte zum 1. 1. 2000 die absoluten Scheidungsgründe "Verweigerung der Fortpflanzung" und "Ehebruch". Das bedeutete aber nicht die Streichung dieser Scheidungsgründe an sich, vielmehr wurde die "Verweigerung der Fortpflanzung" ebenso wie der Ehebruch als nun relative Scheidungsgründe in den Generaltatbestand des § 49 EheG (Scheidung wegen Verschuldens, Eheverfehlungen) transferiert.