§ 141 Abs 1 AußStrG
Eine Auslegung von § 141 Abs 1 AußStrG, die entgegen der Rsp zum alten Recht eine Akteneinsicht vor Abgabe einer Erbantrittserklärung ermöglichen soll, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
2 Ob 197/19p
§ 141 Abs 1 AußStrG
Eine Auslegung von § 141 Abs 1 AußStrG, die entgegen der Rsp zum alten Recht eine Akteneinsicht vor Abgabe einer Erbantrittserklärung ermöglichen soll, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
2 Ob 197/19p