§ 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG
Es besteht ein rechtliches Interesse der Antragstellerin iSd § 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG an der Kenntnis, ob ihr Schuldner eine Erbantrittserklärung abgegeben, die Erbschaft ausgeschlagen oder auf sein Erbe verzichtet hat. Dieses Interesse kann auch darin liegen, Auskunft über das Nichtvorliegen von Aktenstücken mit solchen Erklärungen des Erbanwärters zu erhalten.