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Das angegebene Motiv

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2020/16EF-Z 2020, 37 - 40 Heft 1 v. 20.12.2019

§ 572 ABGB aF; § 572 ABGB nF

Zur Beachtlichkeit eines Motivirrtums iSd § 572 ABGB (sowohl idF vor dem ErbRÄG 2015 als auch idF ErbRÄG 2015) ist es nicht notwendig, dass der Erblasser (Verstorbene) seinen Beweggrund in der letztwilligen Verfügung "angegeben" hat.

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