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Die widerrufliche Anerkennung des Erbrechts

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2020/17EF-Z 2020, 40 - 41 Heft 1 v. 20.12.2019

§ 161 Abs 1 AußStrG

Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gem § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.

2 Ob 220/18v

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