§ 161 Abs 1 AußStrG
Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gem § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.
2 Ob 220/18v
§ 161 Abs 1 AußStrG
Eine im Verfahren über das Erbrecht abgegebene Anerkenntniserklärung kann gem § 40 AußStrG bis zur Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht widerrufen werden.
2 Ob 220/18v