§ 166 Abs 2, § 169 AußStrG
Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, das Inventar als solches oder die dabei vorgenommene Bewertung zu überprüfen.
Im Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss kann die Nachlasszugehörigkeit eines in das Inventar aufgenommenen Aktivums nicht bekämpft werden.