§§ 578, 722 ABGB aF
Liegt lediglich die Kopie eines Testaments mit originalen eigenhändigen Streichungen und Änderungen samt Originalunterschrift der Erblasser vor, so ist zu fragen, ob die originalen eigenhändigen Teile des Schriftstücks für sich genommen einen Sinn ergeben. Nur der originale eigenhändig geschriebene Text wäre dann wirksam und so zu lesen, als ob der (ungültige) kopierte Teil nicht vorhanden wäre.