§§ 246, 272 ABGB; §§ 16, 128 AußStrG
Ob eine Angelegenheit, für die der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wurde, "erledigt" und damit die Erwachsenenvertretung zu beenden oder zumindest einzuschränken ist, hängt sehr von der Art der zu besorgenden Angelegenheit ab.