§ 180 Abs 3, § 181 ABGB
§ 180 Abs 3 ABGB gilt für die Änderung einer mit Gerichtsbeschluss geregelten Obsorge iSd § 180 Abs 2 ebenso wie für die Änderung eines Obsorgevergleichs und ist auch anzuwenden, wenn die Obsorge beider Elternteile aufrechtbleiben soll und "nur" über die hauptsächliche Betreuung des Kindes (iS der Domizilfrage) zu entscheiden ist.