Art 8 Brüssel IIa-VO; Art 15 KSÜ; §§ 180, 181 ABGB; § 107 Abs 3 AußStrG
Seit dem KindNamRÄG 2013 kann der Vater auch gegen den Willen der Mutter an der Obsorge beteiligt oder zur Gänze mit ihr betraut werden. Seither soll die Obsorge beider Elternteile eher die Regel sein, insbesondere dann, wenn eine "normale" familiäre Situation zwischen den Eltern und auch zwischen den Eltern und dem Kind besteht.