Durch das KindNamRÄG 2013 (FN 1) wurden die §§ 186-188 ABGB über das Recht persönlicher Kontakte neu gefasst und inhaltlich zT grundlegend verändert. Der Anwendungsbereich der Vorschriften bezieht sich auf die Beziehung der Eltern zu ihren mj Kindern; sie festigen und konkretisieren das in § 138 Z 9 ABGB umschriebene Kindeswohlkriterium, wonach das Kind "verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen zu diesen Personen" haben soll.