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Zum Kontaktrecht zwischen volljährigem, nicht entscheidungsfähigem Kind und Eltern Zugleich eine Besprechung der E 6 Ob 85/18w

EF Kurz gesagtAufsatzHelga Jesser-HußEF-Z 2019/5EF-Z 2019, 18 - 20 Heft 1 v. 20.12.2018

Durch das KindNamRÄG 2013 (FN 1) wurden die §§ 186-188 ABGB über das Recht persönlicher Kontakte neu gefasst und inhaltlich zT grundlegend verändert. Der Anwendungsbereich der Vorschriften bezieht sich auf die Beziehung der Eltern zu ihren mj Kindern; sie festigen und konkretisieren das in § 138 Z 9 ABGB umschriebene Kindeswohlkriterium, wonach das Kind "verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen zu diesen Personen" haben soll.

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