§ 1487 ABGB aF
Für den Pflichtteilsanspruch des übergangenen Noterben gilt die kurze Verjährungsfrist des § 1487 ABGB aF, die unabhängig von der Kenntnis des Noterben vom Tod des Erblassers beginnt, und zwar - nach der hier maßgeblichen Rechtslage - mit der Kundmachung des Testaments (Errichtung des Übernahmeprotokolls).