vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verfahrensunterbrechung wegen Beeinträchtigung einer Partei

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/26EF-Z 2019, 43 - 44 Heft 1 v. 20.12.2018

§ 25 Abs 2 Z 1 AußStrG

Ergeben sich bei einer Partei eines Außerstreitverfahrens Anzeichen dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG für eine beschlussmäßige Unterbrechung des Verfahrens herangezogen werden (Ablehnung von 1 Ob 236/08z).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!