§ 25 Abs 2 Z 1 AußStrG
Ergeben sich bei einer Partei eines Außerstreitverfahrens Anzeichen dafür, dass sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit dieses Gerichtsverfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG für eine beschlussmäßige Unterbrechung des Verfahrens herangezogen werden (Ablehnung von 1 Ob 236/08z).