§ 178 AußStrG
Es gibt keine Grundlage dafür, in den Einantwortungsbeschluss eine Aussage über den Abschluss oder Nichtabschluss eines Pflichtteilsübereinkommens aufzunehmen.
Ist im Einantwortungsbeschluss dennoch eine solche Aussage aufgenommen, so ist kein Wille des Gerichts erkennbar, damit über strittige Rechtsverhältnisse zu entscheiden.