vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verlassenschaft ersitzt sich frei

RechtsprechungJudikaturN. N.EF-Z 2019/23EF-Z 2019, 39 - 41 Heft 1 v. 20.12.2018

§§ 810, 1488 ABGB

Handlungen eines Dritten können als "Freiheitsersitzung" dann eingewendet werden, wenn er sich als "Besitzgehilfe" des Eigentümers (Besitzers) der Ausübung der Servitut widersetzt.

Umso mehr muss es - wie im vorliegenden Fall - ausreichen, wenn zwar die ursprüngliche Widersetzungshandlung (Schlosstausch) von einer dritten Person stammt, die verpflichtete Verlassenschaft diese aber in der Folge über den in § 1488 ABGB genannten Zeitraum (drei Jahre) aufrechterhält. Eine neue initiale Widersetzungshandlung, also einen neuerlichen Schlosstausch, zu fordern, wäre sinnloser Formalismus.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!