§§ 810, 1488 ABGB
Handlungen eines Dritten können als "Freiheitsersitzung" dann eingewendet werden, wenn er sich als "Besitzgehilfe" des Eigentümers (Besitzers) der Ausübung der Servitut widersetzt.
Umso mehr muss es - wie im vorliegenden Fall - ausreichen, wenn zwar die ursprüngliche Widersetzungshandlung (Schlosstausch) von einer dritten Person stammt, die verpflichtete Verlassenschaft diese aber in der Folge über den in § 1488 ABGB genannten Zeitraum (drei Jahre) aufrechterhält. Eine neue initiale Widersetzungshandlung, also einen neuerlichen Schlosstausch, zu fordern, wäre sinnloser Formalismus.