§§ 804, 812 ABGB aF; 40 AußStrG
Die bloße Zustellung des Einantwortungsbeschlusses begründet für den Empfänger noch keine Rechte. Sie verleiht ihm weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren, wie etwa die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels.