§ 82 EheG
Die Beweislast dafür, dass während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelte Ersparnisse ein Surrogat für von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Sachen darstellen, trifft diejenige Partei, die sich auf die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG beruft.
1 Ob 162/18g