§ 55 EheG
Unter häuslicher Gemeinschaft ist die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen. Erst wenn alle drei Voraussetzungen weggefallen sind, kann von einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gesprochen werden.
Ein Abbruch jeglichen persönlichen Kontakts ist dabei nicht erforderlich. Gelegentliche Besuche, Gespräche über gemeinsam zu regelnde Angelegenheiten, Unterstützung in abgegrenzten Teilbereichen und wirtschaftliche Kontakte der Eheleute sowie selbst fallweiser Geschlechtsverkehr sprechen nicht gegen die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.